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Ausschüttungsbelastung für vororganschaftliche Mehrabführungen?
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger stellen keine Gewinnausschüttungen i. S. der §§ 8 Abs. 3, 27 KStG 1996, sondern Gewinnabführungen i. S. der §§ 14 ff. KStG 1996 dar. Nichts anderes ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 41 KStG 1996.▶VT 447/03
▶Praxishinweise: Der BFH betont erneut, dass Gewinnabführung und Zurechnung des Einkommens beim Organträger keine Ausschüttungen sind und sich die Beurteilung nach dem Zivilrecht richtet. Der steuerrechtliche Umfang der Gewinnabführung ist also identisch mit dem handelsrechtlichen Umfang und eine Abweichung ist nicht geboten. Handelsbilanzielle Mehrergebnisse/Mehrabführungen unterliegen den Organschaftsregelungen, die einen Vorrang vor dem Anrechnungsverfahren haben.