Körperschaftsteuer 1981 bis 1984Keine passive
Rechnungabgrenzung für vereinnahmte Abschlussgebühren einer
Bausparkasse; Rückstellung einer Bausparkasse für Kosten für die
Erstellung und den Versand der Jahreskontoauszüge; Ermittlung des Barwerts
von niedrig oder nicht verzinslichen Forderungen für die Steuerbilanz
Leitsatz
1. Eine Bausparkasse kann wegen bei
Vertragsbeginn vereinnanhmter Abschlussgebühren keinen passiven
Rechnungsabgrenzungsposten bilden.
2. Eine Bausparkasse hat wegen der
jeweils am Jahresanfang anfallenden, ausschließlich auf die Erstellung
und den Versand der Jahreskontoauszüge der Bausparer entfallenden externen
und internen Kosten eine Rückstellung zu bilden.
3. Die Abzinsungsquote bei der
Bilanzierung einer nicht oder niedrig verzinslichen Forderung des
Betriebsvermögens richtet sich nach dem Kapitalmarktzins, wobei generell
der fristadäquate Marktzinsfuß zu berücksichtigen ist;
§ 12 Abs. 3 BewG
ist hier grundsätzlich nicht anwendbar.
Fundstelle(n): AAAAB-06011
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