BFH Beschluss v. - V B 8, 9/00

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen ...betrieb. Im Jahre 1994 betrug sein Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer 25 858 DM; im Jahre 1995 betrugen die Umsätze des Klägers 43 050 DM, die darauf entfallende Umsatzsteuer 4 398,70 DM.

Mit den Klagen wegen Umsatzsteuer 1995 und 1996 machte der Kläger geltend, die ”Kleinunternehmerregelung” in § 19 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) sei verfassungswidrig. Das Finanzgericht (FG) teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Vorschrift des § 19 UStG nicht und wies die gleichzeitig mit der Klage gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die hiergegen gerichteten, vom FG zugelassenen Beschwerden hat der erkennende Senat mit Beschlüssen vom V B 53/97, V S 13/99 —Umsatzsteuer 1995— (BFH/NV 2000, 244) und vom V B 52/97 —Umsatzsteuer 1996— (BFH/NV 1998, 751) als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das nicht zur Entscheidung angenommen.

Das FG hat die Klagen abgewiesen; die in den Streitjahren geltende Kleinunternehmerbesteuerung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verwies es jeweils auf die Begründung der im entsprechenden Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ergangenen Beschlüsse des FG und des Bundesfinanzhofs (BFH). Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen richten sich die vorliegenden inhaltsgleichen Beschwerden, mit denen der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—), Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO —Verletzung rechtlichen Gehörs und fehlende Begründung—) begehrt.

II. 1. Die Verbindung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO.

2. Die Beschwerden sind unbegründet.

a) Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss bei einer auf Divergenz gestützten Beschwerde in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des BFH, von der das FG-Urteil abweicht, ”bezeichnet” werden. Dazu muss der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze aus einer Entscheidung des BFH und abstrakte rechtliche Aussagen aus der Vorentscheidung so genau bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 1999, 315, m.w.N.). Vergleichbares gilt, wenn der Beschwerdeführer —wie hier der Kläger— Abweichung der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BVerfG rügt.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Kläger macht sinngemäß geltend, das BVerfG habe sich in seinem Beschluss vom 1 BvR 201/97 (Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht —UVR— 1997, 328) nicht hinreichend mit den tragenden Grundsätzen des früheren , 1 BvR 767/68, 1 BvR 779/68 (BVerfGE 37, 38, BStBl II 1974, 273) auseinander gesetzt. Damit wird jedoch keine mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbare Divergenz dargelegt.

b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Frage, ob ”das legitime Ziel eines sozialen Schutzes in Verbindung mit dem umsatzsteuerlichen Zugriff des Staats in Form bloßer Umsatzsteuerermäßigung statt in der Anknüpfung an den Gewinn optimal verwirklicht ist”, weil ”die Höhe des Umsatzes im Allgemeinen keine hinreichend zuverlässige Aussage über die wirtschaftliche Stärke eines Unternehmens erlaubt”, und die Frage, ob § 19 UStG i.d.F. ab 1990 deshalb gegen Grundrechte verstoße, ”weil er keine sozialpolitisch gemeinte Steuervergünstigung mehr in dem Sinne beinhaltet, wie sie zuvor seit der Einführung des MWSt-Systems zum ununterbrochen gegolten” habe, sind von der Rechtsprechung dahin geklärt, dass die Vorschrift des § 19 UStG, wonach die Steuer (nur) bei den dort genannten Kleinunternehmern nicht erhoben wird, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG-Beschluss in UVR 1997, 328; BFH-Beschlüsse vom V B 90/93, BFH/NV 1994, 206; in BFH/NV 1998, 751, sowie in BFH/NV 2000, 244; vom V B 39/98, BFH/NV 1999, 226, und zuletzt vom V B 20/98, BFH/NV 2000, 245 —Verfassungsbeschwerde durch nicht zur Entscheidung angenommen—). Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf hat der Kläger nicht entsprechend den Begründungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

c) Als Verfahrensfehler macht der Kläger sinngemäß geltend, das FG habe sich zur Begründung auf die zwischen denselben Beteiligten in der Aussetzungssache ergangenen Beschlüsse des und des und den —ebenfalls dieselben Beteiligten betreffenden— bezogen. In dieser Sachbehandlung trete das ”Ziel zutage, in der anstehenden zentralen Rechtsfrage gebotenen Existenzschutzes unter dem umsatzsteuerlichen Zugriff des Staates im Sinne des langjährig geltenden Rechts und des auf seiner Basis ergangenen Beschlusses ...” des BVerfG in BVerfGE 37, 38, BStBl II 1974, 273 nicht Stellung nehmen zu wollen.

Damit rügt der Kläger nicht, er habe sich mit seiner Rechtsauffassung nicht zu Gehör bringen können, sondern vielmehr, das FG habe sein rechtliches Vorbringen nicht oder nicht zureichend gewürdigt, mithin einen Mangel i.S. des § 119 Nr. 6 bzw. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO. Mängel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO können jedoch nur mit der zulassungsfreien Revision und nicht mit der auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679; vom VIII B 77/99, BFH/NV 2000, 71).

Überdies war die Bezugnahme nicht verfahrensfehlerhaft. Das FG konnte dieses Verfahren zur Vermeidung von Wiederholungen wählen. Es brauchte nicht jedes Vorbringen des Klägers im Einzelnen zu bescheiden.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1369 Nr. 11
AAAAA-65806