Zur Aktivierung selbständig bewertbarer Gebäudeteile, die bei bestehender Bruchteilsgemeinschaft von den Miteigentümern in unterschiedlichem Umfang genutzt werden
Leitsatz
Sind zwei Personen Miteigentümer nach Bruchteilen eines bebauten Grundstücks und stockt einer der beiden Miteigentümer mit Zustimmung des anderen das Gebäude im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf, um die hinzugewonnene Etage ausschließlich für den eigenen Gewerbebetrieb zu nutzen, so hat er die gesamten Nettoherstellungskosten - nicht nur den auf seine ideelle Hälfte entfallenden Anteil - zu aktivieren.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 6 RAAAA-91353
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