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BFH  - VII R 19/22 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: ZK Art 221 Abs 4, ZK Art 236, AO § 69 Abs 2 S 2, AO § 370

Rechtsfrage

Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung aus der Volksrepublik China und der Sozialistischen Republik Vietnam (VO 1472/2006) –

Zur Frage des Vorliegens einer verlängerten Festsetzungsfrist von zehn Jahren, wenn der objektive und subjektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht in einer Person erfüllt wurde, sondern auseinanderfällt. Muss sich der Steuerpflichtige in dieser Konstellation das Verhalten Dritter (hier: Hersteller - Ausstellung falsches Ursprungszeugnis) nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO zurechnen lassen?

Kann sich der Kläger im Streitfall erfolgreich auf die EuGH-Entscheidung vom C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74 bezüglich der teilweisen Ungültigkeit der VO 1472/06 berufen?

Antidumpingzoll; Einfuhr; Festsetzungsfrist; Ursprungszeugnis; Verjährung

Fundstelle(n):
AAAAJ-22414

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