Freistellung nach DBA-Liberia von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit an Bord von Seeschiffen nur bei Standort im Küstenmeer
Leitsatz
Ist ein liberianisches Schiff längere Zeit zur Aufnahme von Rohöl im Bereich des Festlandsockels des Staates Nigeria stationiert, ist für die Anwendung des DBA-Liberia auf die Gehaltsbezüge eines auf dem Schiff diensttuenden, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Schiffsoffiziers entscheidungserheblich, ob sich das Schiff innerhalb oder außerhalb des der vollen Souveränität des Staates Nigeria unterliegenden Küstenmeeres befindet.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 50 HAAAA-91339
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