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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 03 | Bauabzugsteuer: BMF hat seine fast 20 Jahre alte Verwaltungsanweisung aktualisiert

Das Bundesfinanzministerium hat sein fast 20 Jahre altes Schreiben zum Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen nach § 48 EStG überarbeitet. Neu aufgenommen wurde ein Urteil des Bundesfinanzhofs, wonach die Bauabzugsteuer auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen kann. Zudem hat das Bundesfinanzministerium die Klarstellung des Bundesfinanzhofs aufgegriffen, dass es unerheblich ist, ob die Einkünfte des Leistenden in Deutschland steuerpflichtig sind.

Auch was den Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen nach § 48 EStG angeht, gibt es Neues zu berichten. Das Bundesfinanzministerium hat sein fast 20 Jahre altes Schreiben hierzu überarbeitet.

Der Hintergrund ist Steuerfachleuten vertraut: Unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen müssen als Leistungsempfänger im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung vornehmen – für Rechnung des Unternehmens, das die Bauleistung erbringt. Vorausgesetzt, der Leistende legt keine gültige Freistellungsbescheinigung vor. Dies gilt allerdings nur, wenn bestimmte Freigrenzen überschritten werden.

Unter einer Bauleistung sind alle Leistungen zu vers...