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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 16 | Grunderwerbsteuer: Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind diejenigen Leistungen, die für den Erwerb des Grundstücks i. S. des bürgerlichen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Das gilt auch für Gehölze wie z. B. Weihnachtsbaumkulturen, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflanzung vorgesehen war, sie wieder von dem Grundstück zu entfernen.

Die nächste Entscheidung zur Grunderwerbsteuer war dem Bundesfinanzhof eine Pressemitteilung wert.

Wenn Juristen versuchen, eine möglichst peppige Überschrift zu formulieren, klingt das dann so: „Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumbepflanzung.” – Aussagekräftiger wäre wohl gewesen: Eine Gegenleistung für Scheinbestandteile gehört nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. – Das Urteil hat nämlich durchaus – über den entschiedenen Einzelfall zu Weihnachtsbäumen hinaus – eine praktische Bedeutung.

Da haben Sie natürlich recht. – Im Streitfall erwarb der Kläger jedenfalls ein Grundstück mit angepflanzten Weihnachtsbäumen, die zu gegebener Zeit gefällt werden sollten. Die Gegenleistung für den Aufwuchs war im ...