Die Umsatzsteuerforderung wegen halbfertiger Bauwerke im Konkurs des Bauunternehmers
Leitsatz
1. Fällt ein Unternehmer vor Lieferung des auf einem fremden Grundstück errichteten Bauwerks in Konkurs und lehnt der Konkursverwalter die weitere Erfüllung des Werkvertrages nach § 17 KO ab, so ist neu bestimmter Gegenstand der Werklieferung das nicht fertiggestellte Bauwerk. Diese Lieferung ist im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bewirkt.
2. Im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten kann die auf diese Lieferung entfallende Umsatzsteuer nur als Konkursforderung zur Konkurstabelle angemeldet werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 483 DAAAA-91336
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