Unzulässigkeit einer von einer Rechtsanwaltsgesellschaft ab dem nicht in Form eines elektronischen Dokuments im Sinne
des § 52a FGO erhobenen Klage beim Finanzgericht
keine Verpflichtung zum Hinweis auf § 52a FGO und § 52d FGO in einer Rechtsbehelfsbelehrung
Leitsatz
1. Die Erhebung einer Klage beim Finanzgericht durch einen Rechtsanwalt ist ab dem unzulässig, wenn sie nicht als
elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit der
Klage, die Prozesserklärung ist nicht wirksam.
2. Die für Rechtsanwälte bestehende Übermittlungspflicht im Sinne des § 52d Satz 1 FGO sowie des § 130d Satz 1 ZPO gilt schon
seit dem auch für Rechtsanwaltsgesellschaften. Dafür spricht insbesondere auch der systematische Vergleich mit §
130d Satz 1 ZPO und § 78 ZPO. Der Umstand, dass es für Rechtsanwaltsgesellschaften bisher kein eigenes besonderes elektronisches
Anwaltspostfach gibt, führt nicht dazu, dass sie von der Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer Dokumente befreit sind
(im Streitfall: Unzulässigkeit einer von einer Rechtsanwaltsgesellschaft durch einen Rechtsanwalt per Telefax eingelegten
Klage).
4. Der Umstand, dass die Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung keine Angaben zur Übermittlung der Klage als elektronisches
Dokument enthält, führt zu keiner unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 55 Abs. 2 FGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2022 S. 2199 Nr. 39 DStR-Aktuell 2022 S. 13 Nr. 38 GmbH-StB 2023 S. 24 Nr. 1 GmbH-StB 2023 S. 24 Nr. 1 SAAAJ-22178
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