Vollstreckungsrechtliche Erinnerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG wegen Nichterhalts der zugrunde liegenden Kostenrechnung
Nichtabhilfeentscheidung der Verwaltung bezüglich der Erinnerung gegen eine Kostenrechnung keine Voraussetzung für die Befassung
des Richters bzw. des Gerichts mit der Erinnerung
Unzulässigkeit der Beitreibung bei Nichterhalt der Kostenrechnung
Leitsatz
1. Rügt der Kostenschuldner, dass ihm die Kostenrechnung nicht wirksam bekannt gegeben worden sei, bevor Vollstreckungsmaßnahmen
gegen ihn ergriffen worden sind, und dass die Vollstreckung deswegen unzulässig sei, so ist von einer auf § 8 JBeitrG in Verbindung
mit § 66 GKG gestützten Erinnerung auszugehen. Erinnerungsgegner ist in diesem Fall die Landeshauptkasse und nicht etwa die
Bezirksrevisorin, wenn es sich um eine Erinnerung des FG des Landes Sachsen-Anhalt handelt; der Zulässigkeit der Erinnerung
steht nicht entgegen, dass keine Nichtabhilfeentscheidung der Landeshauptkasse als Erinnerungsgegnerin vorliegt.
2. Auch eine vollstreckungsrechtliche Erinnerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG ist nicht fristgebunden.
3. Eine Nichtabhilfeentscheidung z. B. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder der Landeshauptkasse als Erinnerungsgegner
ist nicht Zugangsvoraussetzung für die Befassung des Richters bzw. des Gerichts mit der Erinnerung. Der Kostenbeamte ist aber,
solange noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, nach § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG berechtigt und verpflichtet, den Kostenansatz
zu ändern und damit der Erinnerung ggf. abzuhelfen, wenn er Fehler in der Kostenrechnung feststellt.
4. Aus § 4 Satz 1 JBeitrG ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz unzulässig
ist, wenn es an der Verpflichtung zur Zahlung oder zur Duldung der Vollstreckung fehlt. Die Vollstreckung darf nach § 4 Satz
1 JBeitrG erst dann durchgeführt werden, wenn der Vollstreckungsschuldner zuvor zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung
verpflichtet wurde; diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Kostenschuldner die ursprünglich verschickte Kostenrechnung
nicht erhalten hat und nach erneuter Bekanntgabe der Kostenrechnung die Kostenforderung fristgerecht bezahlt hat.
Fundstelle(n): OAAAJ-22175
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