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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 5 Ko 481/22

Gesetze: JBeitrG § 4 S. 1, JBeitrG § 8 Abs. 1 S. 1, GKG § 19 Abs. 5 S. 1, GKG § 66 Abs. 1, FGO § 130 Abs. 1, FGO § 133 Abs. 1 S. 3, KostVfG § 28 Abs. 2 S. 2, KostVfG § 38 Abs. 2 S. 3

Vollstreckungsrechtliche Erinnerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG wegen Nichterhalts der zugrunde liegenden Kostenrechnung

Nichtabhilfeentscheidung der Verwaltung bezüglich der Erinnerung gegen eine Kostenrechnung keine Voraussetzung für die Befassung des Richters bzw. des Gerichts mit der Erinnerung

Unzulässigkeit der Beitreibung bei Nichterhalt der Kostenrechnung

Leitsatz

1. Rügt der Kostenschuldner, dass ihm die Kostenrechnung nicht wirksam bekannt gegeben worden sei, bevor Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen worden sind, und dass die Vollstreckung deswegen unzulässig sei, so ist von einer auf § 8 JBeitrG in Verbindung mit § 66 GKG gestützten Erinnerung auszugehen. Erinnerungsgegner ist in diesem Fall die Landeshauptkasse und nicht etwa die Bezirksrevisorin, wenn es sich um eine Erinnerung des FG des Landes Sachsen-Anhalt handelt; der Zulässigkeit der Erinnerung steht nicht entgegen, dass keine Nichtabhilfeentscheidung der Landeshauptkasse als Erinnerungsgegnerin vorliegt.

2. Auch eine vollstreckungsrechtliche Erinnerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG ist nicht fristgebunden.

3. Eine Nichtabhilfeentscheidung z. B. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder der Landeshauptkasse als Erinnerungsgegner ist nicht Zugangsvoraussetzung für die Befassung des Richters bzw. des Gerichts mit der Erinnerung. Der Kostenbeamte ist aber, solange noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, nach § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG berechtigt und verpflichtet, den Kostenansatz zu ändern und damit der Erinnerung ggf. abzuhelfen, wenn er Fehler in der Kostenrechnung feststellt.

4. Aus § 4 Satz 1 JBeitrG ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz unzulässig ist, wenn es an der Verpflichtung zur Zahlung oder zur Duldung der Vollstreckung fehlt. Die Vollstreckung darf nach § 4 Satz 1 JBeitrG erst dann durchgeführt werden, wenn der Vollstreckungsschuldner zuvor zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet wurde; diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Kostenschuldner die ursprünglich verschickte Kostenrechnung nicht erhalten hat und nach erneuter Bekanntgabe der Kostenrechnung die Kostenforderung fristgerecht bezahlt hat.

Fundstelle(n):
OAAAJ-22175

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