Körperschaftsteuer: Treuhandverhältnis
und verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
1. Die bloße
Bezeichnung eines Vertrages als Treuhandvertrag genügt nicht. Es
kommt vielmehr darauf an, dass das rechtliche Eigentum der Treuhänderin
nur eine "leere Hülse" darstellt.
2. Zinszahlungen einer Kapitalgesellschaft
auf ein Darlehen, dass steuerlich kein Betriebsvermögen der Rechtsvorgängerin
der Kapitalgesellschaft - einer Personengesellschaft - geworden
war, stellen bei der Kapitalgesellschaft verdeckte Gewinnausschüttungen dar.
3. Eine Verböserung ist auch
acht Jahre nach Einlegung des Einspruchs nicht treuwidrig, weil
sich kein schutzwürdiges Vertrauen bilden kann.
Fundstelle(n): DStRE 2023 S. 332 Nr. 6 GmbH-StB 2023 S. 18 Nr. 1 GmbH-StB 2023 S. 18 Nr. 1 ZAAAJ-22167
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