Umsatzsteuer: § 3a UStG;
Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an eine inländische juristische Person öffentlichen Rechts durch im Ausland ansässige Unternehmer
Bezug: BStBl 2016 I S. 481
Bezug:
Ich habe das Merkblatt zur Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen in den o. a. Fällen an die aktuelle Rechtslage angepasst (s. Anlage) und werde das auf der Internetseite des LStN unter Steuer/Steuermerkblätter und Broschüren sowie im Fachinformationsportal [1] unter Fachbereiche/ Umsatzsteuer/Handbücher/Merkblätter eingestellte Merkblatt durch dieses ersetzen. Ich bitte Sie, bei Bedarf juristische Personen öffentlichen Rechts darauf zu verweisen oder ihnen das Merkblatt auszudrucken.
Merkblatt Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden (Stand: )
Erbringt ein im Ausland (Europäische Union oder Drittland) ansässiger Unternehmer [2] eine sonstige Leistung (Dienstleistung) an eine juristische Person öffentlichen Rechts (jPöR), z. B. eine Gemeinde, eine Stadt oder einen Landkreis, kann die sonstige Leistung der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterliegen. Das hat zur Folge, dass die jPöR - hinsichtlich der bezogenen sonstigen Leistung - regelmäßig steuerliche Erklärungspflichten zu erfüllen und Umsatzsteuer zu entrichten hat. Die sonstige Leistung unterliegt in Deutschland der Umsatzbesteuerung, wenn ihr Ort nach §§ 3a, 3b und 3e Umsatzsteuergesetz (UStG) Deutschland ist. Der Leistungsort ist abhängig davon, ob die jPöR Unternehmer ist oder ob ihr eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist, sowie von der Art der Leistung.
1. Grundsätze
Bezieht die jPöR eine sonstige Leistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer, ist grundsätzlich der Status der jPöR für die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung entscheidend:
1.1 Die jPöR ist nicht unternehmerisch tätig und ihr ist keine USt-IdNr. erteilt worden:
Der leistende Unternehmer erbringt die Leistung dort, wo er sein Unternehmen betreibt [3]. Folglich hat er die Leistung nach dem Recht dieses Staates zu besteuern und der jPöR eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer zu erteilen, soweit der Umsatz dort steuerpflichtig ist. Die jPöR hat in Deutschland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen.
1.2 Die jPöR ist nicht unternehmerisch tätig und ihr ist eine USt-IdNr. erteilt worden [4]:
Beim Bezug einer sonstigen Leistung gilt die nicht unternehmerisch tätige jPöR, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, nach der Gleichstellungsfiktion des § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG als Unternehmer. Der leistende Unternehmer erbringt die Leistung dort, wo die jPöR ihren Sitz hat [5]; folglich unterliegt die Leistung der deutschen Umsatzsteuer. Soweit der Umsatz steuerpflichtig ist, ist die jPöR Steuerschuldner [6] und hat die Umsatzsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Sie muss dem leistenden Unternehmer gegenüber ihre USt-IdNr. verwenden, damit der leistende Unternehmer den Leistungsort zutreffend bestimmen kann.
Hiervon ausgenommen sind nur die Leistungen, die die jPöR für den privaten Bedarf ihres Personals bezieht [7]. Hier liegt der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt [8]. Er hat die Leistung nach dem Recht dieses Staates zu besteuern und der jPöR eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer zu erteilen, soweit der Umsatz dort steuerpflichtig ist. Die jPöR hat in Deutschland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen. In diesen Fällen darf die jPöR die ihr für Zwecke der Erwerbsbesteuerung erteilte USt-IdNr. gegenüber dem Leistenden nicht verwenden.
1.3 Die jPöR ist (teilweise) unternehmerisch tätig [9]:
Es kommt nicht darauf an, ob die Leistung für den unternehmerischen Bereich, für den hoheitlichen Bereich oder gleichzeitig für beide Bereiche der jPöR ausgeführt wird - der Leistungsort richtet sich in allen Fällen und insgesamt nach dem Sitz der jPöR [10]. Die jPöR ist Steuerschuldner [11] und hat die Umsatzsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Sie muss dem leistenden Unternehmer gegenüber - soweit vorhanden - ihre USt-IdNr. verwenden, damit dieser den Leistungsort zutreffend bestimmen kann. Verfügt sie nicht über eine USt-IdNr., hat sie dem Leistenden die beabsichtigte Verwendung anderweitig zu bestätigen.
Hiervon ausgenommen sind nur die Leistungen, die die jPöR für den privaten Bedarf ihres Personals bezieht [12]. Hier liegt der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt [13]. Er hat die Leistung nach dem Recht dieses Staates zu besteuern und der jPöR eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer zu erteilen, soweit der Umsatz dort steuerpflichtig ist. Die jPöR hat in Deutschland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen. In diesen Fällen darf die jPöR eine ihr erteilte USt-IdNr. gegenüber dem Leistenden nicht verwenden.
2. Ausnahmen
Von den Grundsätzen nach Tz. 1. gibt es zahlreiche Ausnahmen, die in der Anlage dargestellt sind.
Befindet sich danach der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland, unterliegt die Leistung der deutschen Umsatzsteuer. Soweit der Umsatz steuerpflichtig ist, ist die jPöR grundsätzlich Steuerschuldner [14] und hat die Umsatzsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen.
Ist die jPöR Unternehmer oder gilt sie nach der Gleichstellungsfiktion des § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG als Unternehmer, muss sie dem leistenden Unternehmer gegenüber - soweit vorhanden - eine ihr erteilte USt-IdNr. verwenden, damit dieser den Leistungsort zutreffend bestimmen kann. Verfügt sie nicht über eine USt-IdNr., hat sie dem Leistenden die beabsichtigte Verwendung anderweitig zu bestätigen.
Anlage
Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden (Stand: )
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art der bezogenen Leistung und
leistender Unternehmer | jPöR | jPöR | |
oder
|
oder
| ||
Grundsatz | |||
1. | nicht unter 2.
bis 11. aufgeführte sonstige Leistungen durch EU-oder
Drittlandsunternehmer | Sitzort
Leistender (Ausland)
§ 3a
Abs. 1 UStG | Sitzort jPöR
(Inland)
§ 3a
Abs. 2 UStG |
Ausnahmen | |||
2. | Leistung in
Zusammenhang mit einem Grundstück durch EU-
oder Drittlandsunternehmer | Belegenheit
des Grundstücks
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG | |
3.1 | kurzfristige
Vermietung eines Beförderungsmittels durch
EU-Unternehmer | Ort der
Übergabe des Fahrzeugs § 3a Abs. 3 Nr. 2 Sätze 1 und 2
UStG | |
3.2 | kurzfristige Vermietung eines
Beförderungsmittels durch
Drittlandsunternehmer zur Nutzung im
Inland | Inland § 3a
Abs. 3 Nr. 2 Sätze 1 und 2
UStG, wenn Übergabe im
Inland, bzw.
§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG, wenn
Übergabe nicht im Inland | |
3.3 | langfristige Vermietung eines
Beförderungsmittels (außer Sportboote) durch EU- oder
Drittlandsunternehmer | Sitzort jPöR
(Inland)
§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG | Sitzort jPöR
(Inland)
§ 3a
Abs. 2 UStG |
3.4 | langfristige Vermietung eines
Sportboots durch
EU-Unternehmer | Ort der
Übergabe des Sportboots, wenn dieser dem Sitzort des Leistenden entspricht
§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 UStG; sonst wie
Tz. 3.3 | Sitzort jPöR
(Inland)
§ 3a
Abs. 2 UStG |
3.5 | langfristige Vermietung eines
Sportboots durch
Drittlandsunternehmer zur Nutzung im
Inland | Sitzort jPöR
(Inland)
§ 3a
Abs. 2 UStG | |
4. | kulturelle,
künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende
oder ähnliche Veranstaltungsleistungen durch
EU- oder Drittlandsunternehmer | Ort der
Tätigkeit
§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a
UStG | Sitzort jPöR
(Inland)
§ 3a
Abs. 2 UStG Ausnahme: Veranstaltungsleistungen
im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen im Drittland: Ort der Tätigkeit
(Drittland),
§ 3a
Abs. 8 UStG |
5. | Abgabe von Speisen und Getränken
im Inland durch EU- oder Drittlandsunternehmer | Ort der
Abgabe (Inland)
§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b
UStG Ausnahme: Abgabe während einer Beförderung
innerhalb des Gemeinschaftsgebiets i. S. d.
§ 3e
UStG [15] | |
6. | Arbeiten an
beweglichen körperlichen Gegenständen und
deren Begutachtung durch EU- oder
Drittlandsunternehmer | Ort der
Tätigkeit
§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c
UStG | Sitzort jPöR
(Inland)
§ 3a
Abs. 2 UStG Ausnahme: Tätigkeitsort im
Drittland: Ort der Tätigkeit (Drittland),
§ 3a
Abs. 8 UStG |
7. | Vermittlungsleistung durch EU-
oder Drittlandsunternehmer | Ort des
vermittelten Umsatzes
§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG | Sitzort jPöR
(Inland)
§ 3a
Abs. 2 UStG |
8. | Einräumung der
Eintrittsberechtigung zu kulturellen,
künstlerischen und ähnlichen Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen durch
EU- oder Drittlandsunternehmer [16] | Ort der
Veranstaltung
§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a
UStG | Ort der
Veranstaltung
§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG |
9. | in
§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 - 10 UStG genannte
Katalogleistungen (z. B. Beratungs-, Werbe-
oder Datenverarbeitungsleistungen) durch
Drittlandsunternehmer zur Nutzung oder
Auswertung im Inland | Sitzort jPöR
(Inland)
§ 3a
Abs. 2 UStG | |
10.1 | Medienleistungen
(Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen)
durch EU-Unternehmer | Sitzort jPöR
(Inland)
§ 3a
Abs. 5 UStG; ggf. Sitzort Leistender (Ausland), soweit
10.000 EUR-Grenze nicht überschritten und kein Verzicht erklärt (§ 3a Abs. 5
Sätze 3 bis 5
UStG) | Sitzort jPöR
(Inland)
§ 3a
Abs. 2 UStG |
10.2 | Medienleistungen (Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder
elektronische Dienstleistungen) durch
Drittlandsunternehmer | Sitzort jPöR
(Inland)
§ 3a
Abs. 5 UStG | Sitzort jPöR (Inland)
§ 3a
Abs. 2 UStG |
11.1 | Beförderung von
Personen durch EU-oder
Drittlandsunternehmer | Inland,
soweit die Beförderungsstrecke im Inland
liegt § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2
UStG | |
11.2 | innergemeinschaftliche
Güterbeförderung (Beginn und Ende in
verschiedenen Mitgliedstaaten der EU) durch EU- oder Drittlandsunternehmer | Ort des
Beginns der Beförderung
§ 3b
Abs. 3 UStG | Sitzort jPöR
(Inland)
§ 3a
Abs. 2 UStG |
11.3 | übrige
Güterbeförderung durch EU- oder
Drittlandsunternehmer | Inland,
soweit die Beförderungsstrecke im Inland
liegt § 3b Abs. 1 Sätze 1 bis 3
UStG | Sitzort jPöR
(Inland)
§ 3a
Abs. 2 UStG Ausnahme: Strecke ausschließlich im
Drittland: Ort der Tätigkeit (Drittland),
§ 3a
Abs. 8 UStG |
11.4 | mit einer
Güterbeförderung in Zusammenhang stehende Leistungen durch EU- oder
Drittlandsunternehmer | Ort der
Tätigkeit
§ 3b
Abs. 2 UStG | Sitzort jPöR
(Inland)
§ 3a
Abs. 2 UStG Ausnahme: Tätigkeitsort im
Drittland: Ort der Tätigkeit (Drittland),
§ 3a
Abs. 8 UStG |
Landesamt für Steuern
Niedersachsen v. - S 7117 - 65 - St 183
Fundstelle(n):
PAAAJ-22166
1zukünftig „juris ND Dokumente“
2Vgl. hierzu § 13b Abs. 7 UStG.
4Der jPöR ist eine USt-IdNr. vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt worden, weil sie einen Gegenstand von einem Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erworben hat und die jPöR den Erwerb als innergemeinschaftlichen Erwerb der deutschen Umsatzbesteuerung unterwerfen muss, vgl. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG.
6§ 13b Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG
7§ 3a Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz UStG
9§ 2 Abs. 3 UStG in der am geltenden Fassung bzw. § 2b in der am geltenden Fassung (s. zur Anwendungsregelung BStBl I 2016 S. 481)
10§ 3a Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 i. V. m. Satz 1 UStG
11§ 13b Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 und ggf. Abs. 5 Satz 6 UStG
12§ 3a Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz UStG
14§ 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG ; zu den Ausnahmen s. § 13b Abs. 6 UStG
15Beachte Ausnahme von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 6 Nr. 6 UStG.
16Beachte Ausnahme von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 6 Nr. 4 UStG