Steuerliche Anerkennung
von Verträgen zwischen nahestehenden Personen Fremdüblichkeit der Veräußerung von Aktien
durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer an seine Gesellschaft
Leitsatz
1. Nach den
Grundsätzen über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
sind Verträge zwischen nahestehenden Personen grundsätzlich in einer Gesamtschau
mit Verträgen zwischen fremden Dritten zu vergleichen und nur dann steuerlich
anzuerkennen, wenn sie ernsthaft gewollt, vor Beginn des Leistungsaustausches
klar und eindeutig mit bürgerlich-rechtlicher Wirksamkeit vereinbart
und tatsächlich durchgeführt werden sowie inhaltlich dem unter Fremden
Üblichen entsprechen.
2. Diese Voraussetzungen sind
nicht erfüllt, wenn zwei Verträge abgeschlossen wurden, die inhaltlich
widersprüchlich sind und nur einer der beiden Verträge tatsächlich umgesetzt
worden sein kann.
3. Veräußert der alleinige
Gesellschafter-Geschäftsführer Aktien an seine Gesellschaft und vereinbart
einen Kaufpreis, den er selbst zwei Jahre zuvor bezahlt hat, ist
der Veräußerungs-Kaufvertrag nicht fremdüblich, wenn der Wert der
Aktien nicht ermittelt wurde, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass sich der Wert der Aktien seit dem Kauf durch den Gesellschafter
deutlich verringert haben könnte.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 19/2022 S. 889 DStRE 2023 S. 321 Nr. 6 GmbH-StB 2023 S. 17 Nr. 1 GmbH-StB 2023 S. 17 Nr. 1 VAAAJ-22164
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