Für die Selbstverbrauchsteuerpflicht ist von der Gesamtheit der Baumaßnahmen auszugehen, wenn der Unternehmer die Baugenehmigung nur erlangen kann, weil er sich zu bestimmten weiteren Baumaßnahmen bereitfindet (Anschluß an , BStBl II 1975, S. 424)
Leitsatz
Kann der Unternehmer die Baugenehmigung zum Umbau (hier: eines alten Gasthofes in eine moderne Gastwirtschaft) nur erlangen, weil er sich zu bestimmten weiteren Baumaßnahmen bereitfindet (hier: Zurücknahme der Frontwand auf die Baufluchtlinie), so ist für die Frage der Selbstverbrauchsteuerpflicht nach § 30 Abs. 2 UStG 1967 von der Gesamtheit der Baumaßnahmen auszugehen (Anschluß an , BFHE 114, 291, BStBl II 1975, 424).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 363 QAAAA-91323
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