Änderung eines Steuerbescheids
nach § 174 AO "bestimmter Sachverhalt" im Sinne des §
174 AO
Leitsatz
Das Tatbestandsmerkmal "bestimmter Sachverhalt" in § 174
AO erfordert, dass der dem geänderten sowie der dem gemäß § 174
Abs. 4 AO zu ändernden Steuerbescheid zugrunde liegende Sachverhalt
übereinstimmt; dies setzt jedoch keine vollständige Identität voraus;
"bestimmter Sachverhalt" kann dabei auch ein Sachverhaltskomplex
sein (vorliegend: Gründung einer KG, Abschluss eines Einbringungsvertrags
nebst Abtretung eines Mitunternehmeranteils sowie einzuholende Genehmigungen
zur Wirksamkeit der Abtretung).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 12 Nr. 50 DStRE 2023 S. 113 Nr. 2 QAAAJ-22157
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