Doppelte Haushaltsführung; Beginn der Zweijahresfrist bei zwischenzeitlicher Eheschließung
Leitsatz
1. Ist die Entstehung einer doppelten Haushaltsführung privat bedingt, so ist in der Regel auch die Aufrechterhaltung dieses Zustandes privat veranlaßt.
2. Bei in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Gastarbeitern beginnt die Zweijahresfrist bezüglich der Vermutung, daß die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlaßt ist (), mit der Eheschließung, wenn hiermit zugleich ein Familienhaushalt in der Türkei begründet wird.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 32 FAAAA-91318
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