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Verfahrensrecht | Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten (BFH)
Die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der bereits zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liegt, können gem. § 177 Abs. 1 InsO nachträglich angemeldet werden (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Über das Vermögen des Klägers wurde im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dem lag ein Eigenantrag des Klägers zugrunde, der mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden war. Vor dem Prüfungstermin meldete das FA Abgabenforderungen an, ohne auf einen Zusammenhang mit einer Steuerstraftat hinzuweisen. Den Abgabenforderungen lagen u.a. Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2009 bis 2011 zugrunde.
Letztlich wurden die Forderungen, ...