Gesetze: EStG 1971 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5LStR 1972 Abschn. 26 i. V. m. dem Erlaß des BdF vom IV B 6 S 2338 88/73
Doppelte Haushaltsführung; Voraussetzungen und Umfang für die steuerliche Anerkennung der Mehraufwendungen als Werbungskosten, vor allem bei längerfristiger doppelter Haushaltsführung
Leitsatz
1. Eine doppelte Haushaltsführung erfordert bei inländischen Arbeitnehmern wie auch bei in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Gastarbeitern eine maßgebende persönliche und finanzielle Mitwirkung am Familienhaushalt. Sie ist bei türkischen Gastarbeitern in der Regel zu bejahen, wenn sie einmal im Jahr ihre Familien in der Türkei besuchen, in der Zwischenzeit briefliche oder telefonische Kontakte halten und wenn die Beträge, die sie dem Familienhaushalt zuwenden, nicht erkennbar unzureichend sind.
2. Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn nicht nur die Entstehung, sondern auch die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlaßt war.
3. War die doppelte Haushaltsführung beruflich entstanden, so spricht bei inländischen Arbeitnehmern wie bei Gastarbeitern auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung eine widerlegbare Vermutung dafür, daß auch die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung in den ersten zwei Jahren beruflich veranlaßt ist.
4. Der Regelsatz von 30 DM bzw. 13 DM täglich für Verpflegungsmehraufwand wegen doppelter Haushaltsführung gilt auch für türkische Gastarbeiter.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 26 WAAAA-91308
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.