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BGH Beschluss v. - 3 StR 206/22

Grenzwert der nicht geringen Menge für das Betäubungsmittel 2C-B

Leitsatz

Für 2C-B (Bromdimethoxyphenethylamin, BDMPEA) beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei einem Gramm.

Gesetze: § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 27 StGB

Instanzenzug: LG Kleve Az: 170 KLs 29/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

31. Der Grenzwert der nicht geringen Menge für das Betäubungsmittel 2C-B ist - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - mit 1 g festzusetzen.

4Bei 2C-B (Bromdimethoxyphenethylamin, BDMPEA) - chemische Bezeichnung: 4-Brom-2,5-dimethoxyphenethlyzan - handelt es sich um ein halluzinogen wirkendes Phenethylamin aus der 2,4,5-trisubstituierten 2C-Reihe, deren Vertreter durchweg eine große Affinität zu den zwei Serotonin-Rezeptoren 5-HT2A und 5-HT2C zeigen. Die in Tabletten- oder Kapselform zur oralen Einnahme angebotene Substanz stimuliert das Nervensystem mit der Folge von Bewusstseinserweiterungen bis hin zu Halluzinationen oder Wahnvorstellungen. Damit ähnelt sie in ihrer Wirkung Rauschmitteln wie MDMA, Amphetamin oder - bei entsprechend hoher Dosierung, mit der die Gefahr einer irreversiblen Schädigung des zentralen Nervensystems einhergeht - LSD. Zur Bestimmung des Grenzwertes der nicht geringen Menge von 2C-B sind Konsumentenangaben und experimentell ermittelte pharmakologisch-toxikologische Daten heranzuziehen, da keine sicheren Erkenntnisse zur äußerst gefährlichen bzw. Letaldosis vorliegen. Der Grenzwert von 1 g ergibt sich dabei aus einem Vergleich von 2C-B mit dem in Wirkungsweise und Molekülstruktur ähnlichen Mescalin. Auch weil Konsumenten bei dieser Substanz von üblichen Dosierungen zwischen 200 und 300 mg berichten, wohingegen bei 2C-B Mengen von 5 bis 20 mg üblich sind, ist anzunehmen, dass 2C-B 16fach potenter als Mescalin ist. Dessen nicht geringe Menge errechnet sich dabei auf 15 g, verglichen mit LSD, das ebenfalls am 5-HT2A-Rezeptor wirkt, dessen Grenzwert bereits auf 6 mg festgesetzt worden ist (vgl. , BGHSt 35, 43, 48 f.) und das 2.500mal potenter als Mescalin ist (vgl. Bork/Dahlenburg/u.a., Toxichem Krimtech 2019, 5, 18 f., 40 ff.; Nichols, Pharmacol Rev. 2016, 264, 311 ff.; Skopp, Rechtsmedizin 2019, 511; Villalobos/Bull/u.a., Brit. Journ. of Pharmac. 2004, 1167; siehe auch AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom - 843 Ls 106/21, NStZ-RR 2022, 251 m. Anm. Lang/Dahlenburg).

52. Soweit die Revision einen Rechtsfehler darin sieht, dass das Landgericht eine Anwendung des Jugendstrafrechts mit der Bemerkung abgelehnt hat, es sei auszuschließen, dass bei dem Angeklagten eine "Reifeverzögerung von fast 2 Jahren" vorliege, nimmt sie im Ansatz zutreffend Bezug auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. , BGHSt 36, 37; vom - 2 StR 2/02, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8; vom - 1 StR 610/13, NStZ 2015, 230, 231; Beschluss vom - 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289).

6Die beanstandete missverständliche Formulierung macht die Strafzumessungsentscheidung des Tatgerichts indes nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn es ist auszuschließen, dass die Jugendkammer die bei § 105 Abs. 1 Satz 1 JGG geltenden Maßstäbe verkannt hat, wonach für die Frage der Anwendung von Jugendstrafrecht bei einem Heranwachsenden entscheidend ist, ob er sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand und in ihm noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam waren (vgl. , BGHSt 12, 116, 118; vom - 1 StR 604/67, BGHSt 22, 41, 42; vom - 3 StR 535/91, NJW 1992, 2103, 2104; Beschluss vom - 2 StR 443/20, juris Rn. 5). Sie hat nachvollziehbar und mit Tatsachen unterlegt eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung der sozialen Lebensbedingungen vorgenommen. Zutreffend hat sie auf die unauffällige und regelgerechte Entwicklung des Angeklagten abgestellt, der keine Rauschmittel konsumiert und keine körperlichen oder geistigen Beschwerden aufweist. Besonderheiten in seiner Biographie wie z.B. den Abbruch der Berufsschule sowie den Auszug aus dem Elternhaus nach einer Meinungsverschiedenheit mit seinem Vater hat die Jugendkammer dabei in den Blick genommen und vertretbar (vgl. , NStZ 1986, 549, 550; vom - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 38; vom - 3 StR 535/91, NJW 1992, 2103, 2104) gewürdigt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:090822B3STR206.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 10 Nr. 39
NJW 2022 S. 3372 Nr. 46
WAAAJ-21948