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Umsatzsteuer | Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nrn. 21 und 22 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL
Judounterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL.
Der BFH bestätigte damit im Ergebnis die Vorinstanz (, NWB GAAAG-85064, EFG 2018 S. 1226), wonach die Leistungen eines selbständigen, über Trainerlizenzen, nicht aber über eine Bescheinigung i. S. von § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG verfügenden Judotrainers für eine private Sportschule weder nach nationalem Recht (§ 4 Nr. 21, Nr. 22 UStG) noch unionsrechtlich umsatzsteuerfrei sind.