BVerfG Urteil v. - 1 BvR 343/73 1 BvR 83/74 1 BvR 183/75 1 BvR 428/35 BStBl 1978 II S. 174
Berufstätige Ehegatten haben von Verfassungs wegen keinen
Anspruch darauf, daß Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden;
§ 33 a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a
EStG verstößt gegen den Gleichheitssatz
Leitsatz
1. Berufstätige Ehegatten haben
von Verfassungs wegen keinen Anspruch darauf, daß die Aufwendungen
für die Betreuung ihrer Kinder durch eine Hausgehilfin den
Betriebsausgaben oder Werbungskosten gleichgestellt werden.
2. Es verstößt gegen den
Gleichheitssatz, wenn für die berufsfördernde Beschäftigung
einer Hausgehilfin kein Freibetrag gewährt wird, sofern zum Haushalt nur
ein Kind gehört, während bei einem
Haushalt mit zwei Kindern die im übrigen
gleiche Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch einen
Freibetrag für außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
wird.
3. Zur Überprüfung
steuerrechtlicher Vorschriften am Maßstab des
Art. 12 Abs. 1 GG.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 174 HAAAA-91297
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