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Unberechtigte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens
Das Sächsische FG hatte darüber in einem AdV-Verfahren nach § 69 FGO zu entscheiden, inwieweit sich ein Vorstandsvorsitzender einer ausländischen Aktiengesellschaft der Haftung nach § 71 AO wegen hinterzogener Umsatzsteuer aussetzt, weil zu Unrecht dieses Unternehmen – obgleich es die Geschäftsleitung bzw. den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland hatte – dennoch auf seine Umsätze das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG anwandte ().
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Eine inländische Leistung wird nicht durch einen im Ausland bzw. übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer i. S. von § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG erbracht, wenn er den Ort der Geschäftsleitung bzw. den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland hat. Dabei sind beide Begriffe gleichen Inhalts und meinen den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also den Ort, an welchem der für die Führung der Geschäfte maßgebliche Wille gebildet wird.
2. In Anbetracht der Rechtsprechung des BGH, dass das Kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO nicht einer Berücksichtigung von Vorsteuern bei der Ermittlung des Umsatzsteuerverkürzungsumfangs entgegen steht, die in wirtschaftlichen Zusammenhang mit Ein- und Ausgangsumsätzen stehe...