Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 4EStG § 12 Nr. 1FGO § 11FGO § 73 Abs. 1 Satz 1AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 1
Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt können auch bei bewußtem oder leichtfertigem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein; Verbindung mehrerer Verfahren vor dem Großen Senat; Besetzung des Großen Senats
Leitsatz
1. Kosten eines Verkehrsunfalls, den ein Steuerpflichtiger bei einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt mit einem Kfz erlitten hat, sind nicht deshalb von der Berücksichtigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen, weil der Unfall darauf beruht, daß der Steuerpflichtige bewußt und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat.
2. Der Große Senat kann mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses dem nicht entgegensteht. Die Besetzung des Großen Senats besteht dann aus einer Zusammenfassung der für die Einzelvorlagen zuständigen Besetzungen unter Ausschluß einer etwaigen Mehrfachrepräsentation eines beteiligten Senats.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 105 OAAAA-91286
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