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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 1133/19

Gesetze: ZollVG § 2 Abs. 1 S. 1, ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a, ZK Art. 40, ZK Art. 38 Abs. 1, GrVerkAbk CHE Art. 17 Abs. 2 S. 2, GrVerkAbk CHE Art. 16 Abs. 2, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, EGRL 112/2006 Art. 30

Benutzung einer durch deutsches Staatsgebiet führenden Verbindungsstraße zwischen zwei schweizerischen Gemeinden

Zollstraße

Durchgangsverkehr

Einfuhr im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne

Leitsatz

1. Ob es sich bei einer durch deutsches Staatsgebiet führenden Verbindungsstraße zwischen zwei schweizerischen Gemeinden um eine Zollstraße handelt, ergibt sich aus der Bekanntmachung der auf dem Landweg einzuhaltenden Zollstraßen im Bundesanzeiger.

2. Von der Erhebung von Einfuhrabgaben kann nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2 GrVerkAbk CHE abgesehen werden, wenn ein Beförderungsmittel zwar in den Grenzzonen, aber unter Außerachtlassung jeglicher vom Abkommen vorgesehener Förmlichkeiten verwendet wird. Dies gilt insbesondere für die Nichteinhaltung der Verbindungsstrecken, denn in diesem Fall liegt schon überhaupt kein (zugelassener) Durchgangsverkehr vor.

3. Eine Einfuhr im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne liegt vor, wenn ein aus der Schweiz kommender PKW, wenngleich nur kurzzeitig, auf deutschem Staatsgebiet und damit im Zollgebiet der Union genutzt wird. Anders als etwa bei einem Transport eines Fahrzeugs auf einem Anhänger hat die Ware durch ihre Verwendung – wenn auch nur in geringem Umfang – Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union gefunden.

Fundstelle(n):
HAAAJ-21752

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