Abgeltungssteuer: Berücksichtigung
von Verlusten bei der Veräußerung von TecDax-Zertifikaten an eine
GmbH im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
Leitsatz
1. Eine teleologische
Reduktion des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG dahingehend, dass sie in Fällen
nicht zur Anwendung kommt, in denen durch die Veräußerung einer
Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine
Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10
Prozent beteiligt ist, ein Verlust entsteht, jedoch keine Gewinnverlagerung
aus dem betrieblichen in den privaten Bereich stattfindet, ist nicht
zulässig (so auch FG München 5 K 2870/19 vom ).
2. a) Sind die Tatbestandsmerkmale
der speziellen Missbrauchsvorschrift des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG
erfüllt, scheidet die Anwendung der Generalklausel des § 42 Abs.
2 AO aus.
b) An der Abschirmwirkung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe
b EStG ändert sich nichts dadurch, dass die Rechtsfolge der Verlustverrechnung
mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten auch dadurch eintritt,
dass die Anschaffungskosten sich an den angedienten Wertpapieren
fortgesetzt haben (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG), da dies nicht zu einem
gesetzlich vorgesehenen Steuervorteil führt, sondern zunächst nur
eine gesetzlich normierte Zuordnung ohne steuerliche Auswirkung
ist. Der Barausgleich wird "systemkonform" der Abgeltungsteuer unterworfen
(§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 590 Nr. 10 DStR 2023 S. 6 Nr. 18 ErbStB 2022 S. 336 Nr. 11 GmbH-StB 2023 S. 23 Nr. 1 GmbH-StB 2023 S. 23 Nr. 1 XAAAJ-21751
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