Bindungswirkungen für die
Besteuerung nach § 2a EStG aus einem Bescheid über die gesonderte
und einheitliche Feststellung
Leitsatz
1. Nach §
2a Abs. 3 EStG i.d.F. vom i.V.m. Artikel 7 und Artikel
24 Abs. 3a DBA Italien 1989 können unter weiteren Voraussetzungen
Verluste aus gewerblicher Tätigkeit aus einer in der EU belegenen
Betriebsstätte auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkünfte abgezogen werden. Soweit diese Beträge nicht nach den Sätzen
3 und 4 des § 2a Abs. 3 EStG wieder hinzugerechnet wurden, sind
sie gesondert festzustellen. § 10d Abs. 3 [nunmehr Abs. 4] EStG
gilt entsprechend.
2. a) Im Verfahren zur gesonderten
und einheitlichen Feststellung werden Art, Herkunft, Umfang und
zeitliche Zuordnung der Verluste geklärt und abschließend entschieden.
b) Im nachfolgenden Verfahren zur Körperschaftsteuer kommt
es dann darauf an, ob die Körperschaft die Möglichkeit des § 2a
Abs. 3 EStG 1997 ergreifen kann und ergreift, d. h. ob sie einen
Antrag auf Abzug der Verluste stellt bzw. andere Betriebsstätten
in diesem Staat mit positiven Einkünften unterhält, die zu einer
Saldierung führen würden. Werden die Verluste sodann vom Gesamtbetrag
der Einkünfte bei der Körperschaft abgezogen, so sind diese Beträge
entsprechend der Regelung des § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.
c) Wird die Betriebsstätte auf einen anderen übertragen
und kann somit der Nachversteuerungstatbestand des § 2a Abs. 4 EStG
erfüllt sein, so hat darüber das Veranlagungsfinanzamt der Körperschaft
zu entscheiden, da die Prüfung der unionsrechtlichen Vorgaben der
Hinzurechnung nur in dem Verfahren erfolgen kann, in dem die Norm
- hier also § 2a Abs. 4 EStG - zur Anwendung kommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 6 Nr. 16 DStRE 2023 S. 513 Nr. 9 GmbH-StB 2023 S. 22 Nr. 1 GmbH-StB 2023 S. 22 Nr. 1 NAAAJ-21750
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