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Einkommensteuer | Minderung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen (BMF)
Die Finanzbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg mindert eine Einkommensteuer-Vorauszahlung, die auch für
Einkünfte aus
§ 13,
§ 15 oder
§ 18 EStG
für den festgesetzt worden ist, durch eine
Allgemeinverfügung um die Energiepreispauschale nach
§ 112 Abs. 2
EStG, sofern nicht ein konkret-individueller
Vorauszahlungsbescheid ergeht (Allgemeinverfügung der Finanzbehörde der Freien
und Hansestadt Hamburg v. - S 2257-2022/002-52).
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF online (RD)