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Einkommensteuer | Minderung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen (BMF)
Die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg mindert eine Einkommensteuer-Vorauszahlung, die auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG für den festgesetzt worden ist, durch eine Allgemeinverfügung um die Energiepreispauschale nach § 112 Abs. 2 EStG, sofern nicht ein konkret-individueller Vorauszahlungsbescheid ergeht (Allgemeinverfügung der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg v. - S 2257-2022/002-52).
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF online (RD)