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BFH Urteil v. - VI R 109/74 BStBl 1977 II S. 761

Gesetze: EStG 1965, 1967, 1969 EStG 1965, 1967EStG 1965, 1967, 1969 1969 § 19 Abs. 1LStDV 1965, 1968, 1970 LStDV 1965, 1968LStDV 1965, 1968, 1970 1970 § 2 Abs. 3 Nr. 2

Arbeitgeberleistungen an eine nicht rechtsfähige Versorgungseinrichtung können Arbeitslohn der Arbeitnehmer sein

Leitsatz

1. Zuführungen des Arbeitgebers an eine Versorgungseinrichtung (Zukunftssicherungsleistungen) können auch dann gegenwärtig zufließender Arbeitslohn der Arbeitnehmer sein, wenn die Versorgungseinrichtung keine eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. als Stiftung oder sonstige juristische Person) besitzt, sondern durch einen Fonds (Versorgungsfonds, Pensionsfonds) des Arbeitgebers gebildet wird. Voraussetzung ist, daß das Fondsvermögen als Sondervermögen aus dem sonstigen Betriebsvermögen des Arbeitgebers ausgeschieden und seiner freien Verfügung entzogen ist, so daß eine dauernde Verwendung für die Versorgungszwecke gesichert ist.

2. Solche Zuführungen können auch im Umlagewege erfolgen und vom Arbeitgeber allein (ohne Beteiligung des Arbeitnehmers) erbracht werden. Ist der Arbeitgeber zu den Zuführungen nach der Satzung verpflichtet, so kommt es nicht darauf an, ob die Zuführungen für die künftigen satzungsmäßigen Leistungen erforderlich sind.

3. Werden die Zuführungen nach dem Arbeitslohn der versicherten Arbeitnehmer berechnet, so liegen keine sog. Pauschalzuweisungen vor (die nicht als Arbeitslohn angesehen werden könnten).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 761
QAAAA-91268

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