Zur Abgrenzung zwischen laufendem gewerblichem Gewinn und tarifbegünstigtem Betriebsaufgabegewinn bei der Veräußerung von Grundbesitz
Leitsatz
Eine Personengesellschaft, die ein Grundstück erwirbt, um darauf zur Vermietung oder Verpachtung bestimmte Industrie- oder Gewerbebauten zu errichten und damit einen Gewerbebetrieb zu betreiben, erzielt grundsätzlich keinen tarifbegünstigten Betriebsaufgabengewinn, sondern einen laufenden gewerblichen Gewinn, wenn sie etwa zwei Jahre später nach Scheitern des Projekts das Grundstück parzelliert, teilweise erschließt und die Parzellen an verschiedene Erwerber veräußert.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 721 IAAAA-91262
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