Musterhäuser eines Fertighausherstellers unterliegen als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der Selbstverbrauchsteuer nach § 30 UStG 1967; eine Entlastung nach § 28 UStG ist ausgeschlossen
Leitsatz
Stellt ein Hersteller von Fertighäusern Prototypen seiner Produktion (sog. Musterhäuser) zum Zwecke der Werbung von Kaufinteressenten auf, so liegt eine Zuführung dieser Wirtschaftsgüter zur Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen vor, die Selbstverbrauchsteuer nach § 30 UStG 1967 auslöst bzw. eine Entlastung nach § 28 UStG 1967 ausschließt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 684 TAAAA-91254
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