Zollrechtliche Tarifierung von Fischöl mit einem
Triglyceridanteil weniger als 85 %
Leitsatz
Fischöl mit einem Triglyceridanteil weniger als 85 % ist in die Position 2106 KN und nicht in die Position 1516 oder 1517
KN einzureihen.
Da das Erfordernis eines Anteils an Triglyceriden von mehr als 85 % nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der KN abgeleitet
werden kann, ist indessen gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK von der Nacherhebung des Zolls abzusehen, wenn die Anmeldung
des Fischöls unter der Unterposition 1516 10 90 KN im Rahmen einer vorangegangenen Außenprüfung aufgrund der irrtümlich unterbliebenen
Überprüfung des Triglyceridanteils nicht beanstandet worden ist, ohne dass dieser Irrtum des Prüfers von dem gutgläubigen
Zollschuldner vernünftigerweise hätte erkannt werden können.
Fundstelle(n): SAAAJ-21368
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