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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1371/20 Z

Gesetze: KN Upos. 1516 10 90; KN Upos. 1517 90 99; KN Upos. 2106 90 92; UZK Art. 101 Abs. 1; UZK Art. 102 Abs. 1 Unterabs. 1; ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b

Zollrechtliche Tarifierung von Fischöl mit einem Triglyceridanteil weniger als 85 %

Leitsatz

  1. Fischöl mit einem Triglyceridanteil weniger als 85 % ist in die Position 2106 KN und nicht in die Position 1516 oder 1517 KN einzureihen.

  2. Da das Erfordernis eines Anteils an Triglyceriden von mehr als 85 % nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der KN abgeleitet werden kann, ist indessen gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK von der Nacherhebung des Zolls abzusehen, wenn die Anmeldung des Fischöls unter der Unterposition 1516 10 90 KN im Rahmen einer vorangegangenen Außenprüfung aufgrund der irrtümlich unterbliebenen Überprüfung des Triglyceridanteils nicht beanstandet worden ist, ohne dass dieser Irrtum des Prüfers von dem gutgläubigen Zollschuldner vernünftigerweise hätte erkannt werden können.

Fundstelle(n):
SAAAJ-21368

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