Weder aus Rechts- noch aus Billigkeitsgründen Ermäßigung der Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wegen der durch frühere Erbfälle ausgelösten Erbschaftsteuer
Leitsatz
Nach § 16 Abs. 5 EStG ist die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn nur wegen der von demselben Steuerpflichtigen als Steuerschuldner entrichteten Erbschaftsteuer zu ermäßigen oder zu erlassen. Wegen der durch frühere Erbfälle ausgelösten Erbschaftsteuer ist die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn nicht zu kürzen, auch wenn der Steuerpflichtige sie als Nachlaßverbindlichkeit getragen hat. Darin liegt keine unbillige sachliche Härte i.S. des § 131 Abs. 1 AO.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 609 AAAAA-91243
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