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BGH Beschluss v. - 3 StR 123/22

Strafverurteilung wegen Mordes: Revision des Nebenklägers zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und Erweiterung des Schuldumfangs durch ein weiteres Mordmerkmal

Gesetze: § 349 Abs 1 StPO, § 400 Abs 1 StPO, § 57a Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 211 StGB

Instanzenzug: LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 5 Ks 9/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Nebenkläger, die sie auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts stützen.

2Die Rechtsmittel erweisen sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Die Revision eines Nebenklägers bedarf daher eines Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 606/19, juris Rn. 3; vom - 3 StR 230/16, juris Rn. 2; vom - 3 StR 426/12, juris Rn. 2; vom - 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4).

3Daran fehlt es hier. Ausweislich der Revisionsanträge und der Begründungen der näher ausgeführten Sachrügen sämtlicher Nebenkläger sollen mit den Rechtsmitteln sowohl die Annahme weiterer Mordmerkmale als auch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld erreicht werden. Da das Landgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil der Mutter bzw. Schwester der Nebenkläger als Mord beurteilt hat, stellt die erstrebte Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB lediglich eine andere Rechtsfolge für die Tat dar, die kein zulässiges Anfechtungsziel der Revision eines Nebenklägers sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 230/16, juris Rn. 3; vom - 1 StR 637/12, juris Rn. 3; vom - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Dies gilt auch, soweit die Nebenkläger einen erweiterten Schuldumfang durch Annahme weiterer Mordmerkmale erstreben (BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 387/18, juris Rn. 2; vom - 3 StR 412/02, juris Rn. 3; vom - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12).

4Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 230/16, juris Rn. 4; vom - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; Urteil vom - 3 StR 122/05, juris Rn. 20).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:280622B3STR123.22.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-21338