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BBK Nr. 18 vom

Künstlersozialabgabepflicht für Werbemaßnahmen

Jörg Romanowski

Die Künstlersozialabgabe ist für viele Unternehmen immer noch ein Buch mit sieben Siegeln. Das ist mittlerweile schon ein wenig erstaunlich. Schließlich gibt es das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bereits seit 1982. Und die Deutsche Rentenversicherung (DRV) muss in ihren Betriebsprüfungen, die sie alle vier Jahre bei sämtlichen Arbeitgebern durchführt, seit 2015 definitiv auch die Künstlersozialabgabe prüfen. Trotzdem – so zeigt es die Praxis immer wieder – sind die Unternehmen hinsichtlich ihrer Pflichten nach dem KSVG oft sehr unzureichend bis gar nicht informiert. Manchmal allerdings – so in folgendem Fall – ist ein Unternehmen rechtlich sogar besser aufgestellt als die DRV. Dieser Fall landete letztlich beim Bundessozialgericht. Der Beitrag schildert den Sachverhalt und leitet die Konsequenzen für die Praxis ab.

I. Grundzüge der Künstlersozialversicherung

Künstlersozialabgaben werden bei solchen Unternehmen erhoben, die Leistungen und Werke selbständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Dadurch werden regelmäßig Leistungen und Werke der Künstler und Publizisten den sog. Endabnehmern zugänglich gemacht, mit der Fo...