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USt direkt digital Nr. 17 vom Seite 10

Erlöschen von Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuer

(Rev. BFH Az.: VII R 17/22)

Dr. Christian Sterzinger

Genügt zur Erfüllung des zollrechtlichen Einfuhrtatbestands grundsätzlich der Realakt des körperlichen Verbringens einer Ware in das Zollgebiet der Union, setzt der mehrwertsteuerrechtliche Einfuhrtatbestand zusätzlich voraus, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen sein muss. Die Einfuhrumsatzsteuer soll gewährleisten, dass die eingeführte Ware nicht mit weniger Steuern belastet werde als die inländische Ware. Daher kann allein der Verbrauch, also der Realakt der Verwendung oder eliminierenden Nutzung eines Gegenstands, der Vorgang sein, der eine Belastung mit der Mehrwertsteuer rechtfertigt. Fraglich ist, ob diese zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer geltenden Grundsätze auch auf das Erlöschen anzuwenden sind und ob das Erlöschen einer Zollschuld zwingend das Erlöschen der Mehrwertsteuerschuld nach sich zieht, oder ob das Erlöschen der Mehrwertsteuerschuld von zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen abhängt.

I. Leitsatz (nicht amtlich)

Die mangels Gestellung und Zollanmeldung von Waren entstandene Zollschuld erlischt ebenso wie die Einfuhrumsatzsteuer, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem ...