Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahrensrecht | Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 AO (BFH)
Für den rechtmäßigen Erlass eines
Änderungsbescheids nach
§ 174 Abs. 4
AO reicht es aus, wenn die Änderungsvoraussetzungen,
insbesondere die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheids zugunsten
des Steuerpflichtigen, bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den auf
§ 174 Abs. 4
AO gestützten Änderungsbescheid vorliegen (Anschluss an
). Im Anwendungsbereich des
§ 174 Abs.
4 Satz 3 AO ist zudem erforderlich, dass die (Fehler
heilende) Einspruchsentscheidung innerhalb der Jahresfrist erlassen wird
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Klägerin hatte im Jahr 2007 landwirtschaftlich genutzte Grundstücke veräußert, die zuletzt verpachtet waren. Das beklagte FA unterwarf die Veräußerung im Einkommensteuerbescheid ...