Zur Frage, wann Gutschriften einer Genossenschaft auf Geschäftsguthaben der Genossen als Kapitalerträge zugeflossen sind
Leitsatz
Gutschriften einer Genossenschaft auf den Geschäftsguthaben der Genossen sind diesen nur dann als Kapitalerträge zugeflossen, wenn sie dadurch von einer sonst bestehenden Verpflichtung zur Einzahlung auf ihre Geschäftsanteile befreit werden.
Beträge, die den Geschäftsguthaben nach Erhöhung der Geschäftsanteile aus den offenen Rücklagen der Genossenschaft gutgeschrieben werden, dienen regelmäßig nicht der Erfüllung einer solchen Verpflichtung.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 46 EAAAA-91220
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