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Organisation und Durchführung der Jägerprüfung als Zweckbetrieb
(1) Ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, begründet mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen allgemeinen Zweckbetrieb. (2) Die Steuerbefreiung für die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung ist keine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe (Bezug: § 14, § 65 AO; § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG; Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 AEUV).
Jäger sind zur Pflege und Sicherung der Lebensräume der Gesamtheit der wildlebenden Arten notwendig, so der BFH. Ohne die Organisation und Abnahme der Jägerprüfung gebe es in absehbarer Zeit keine Jäger mehr. Die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke des Klägers werden insbesondere durch die „Hege, Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der heimischen Tier- und Pflanzenw...