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GRV | Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern
Anstellungsverträge mit Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH sind keine Scheingeschäfte (§ 117 BGB), selbst wenn sie nur deshalb in einer bei Fremdgeschäftsführern üblichen Weise gefasst wurden, um zu verhindern, dass die den Gesellschafter-Geschäftsführern gezahlten Entgelte vom Finanzamt als vGA gewertet werden.
Hält ein Gesellschafter nicht mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile, kann er nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil v. - VI R 4/10, NWB KAAAD-79669) einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen gleichgerichtete materielle, d. h. finanzielle Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende [i]Bosse, NWB 30/2021 S. 2210Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbe...