BVerwG Beschluss v. - 2 B 20/21, 2 B 20/21 (2 C 9/22)

Revisionszulassung; Stellenbesetzung W 2 Professur

Gesetze: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 4 B 1/20 Urteilvorgehend Az: 2 K 804/16

Gründe

1Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob auch nach Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes noch ein Anspruch des (ehemaligen) Beamten auf Zeit auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit bestehen kann, wenn er noch während des laufenden Beamtenverhältnisses auf Zeit einen Anspruch auf Umwandlung desselben in ein solches auf Lebenszeit geltend gemacht hat.

2Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG.

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2022:170622B2B20.21.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-21004