Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung einer Kindesrückführung nach Spanien - zum Beginn der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 BVerfGG) im Falle der Bestellung eines Verfahrensbeistands
Gesetze: Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 158 Abs 1 S 1 FamFG, § 158 Abs 3 S 1 Nr 2 FamFG, § 158 Abs 3 S 1 Nr 3 FamFG
Instanzenzug: AG Bamberg Az: 0206 FH 1/22 Beschlussvorgehend Az: 1 BvQ 50/22 Stattgebender Kammerbeschluss
Gründe
11. Die Kammer hat mit Beschluss vom die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom , in dem festgestellt wird, dass die Antragstellerin aufgrund der Entscheidung des Gerichts 1. Instanz Nr. 79 von Madrid vom verpflichtet sei, ihren Sohn an dessen in Spanien lebenden Vater herauszugeben, bis zum ausgesetzt. Die Befristung erfolgte vor dem Hintergrund des möglichen Fristablaufs für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin, der Mutter des betroffenen Kindes. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht Bamberg dem Kind nunmehr eine Verfahrensbeiständin bestellt.
22. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom weiterhin vor.
3Um auch dem betroffenen Kind die Möglichkeit einer durch die Verfahrensbeiständin für das Kind zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zu erhalten und mögliche Verletzungen in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten geltend machen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 34), bedarf es der Wiederholung der einstweiligen Anordnung (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG) mit der aus der Beschlussformel ersichtlichen Maßgabe. Eine solche Verfassungsbeschwerde wäre nicht von vornherein wegen Versäumung der Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Wie bei der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde im fremden Namen durch einen Ergänzungspfleger kommt es auch bei Verfahrensbeistandschaft für den Beginn des Fristlaufs grundsätzlich auf deren Kenntnis von den anzugreifenden fachgerichtlichen Entscheidungen an (vgl. jeweils zur Ergänzungspflegschaft BVerfGE 75, 201 <215>; 99, 145 <155 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1465/05 -, Rn. 27).
4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220810.1bvq005022
Fundstelle(n):
UAAAJ-20994