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Erbschaftsteuer – Verzögerter Einzug in ein Familienheim (BFH)
Führt der Erwerber Räumungs- und Renovierungsarbeiten vor dem Bezug eines erworbenen Familienheims durch, muss er diese zeitlich so fördern, wie es seinen persönlichen Möglichkeiten entspricht.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin die Wohnung ihrer verstorbenen Mutter „unverzüglich“ i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bezogen hat. Vorliegend erfolgte der Einzug rund 1,5 Jahre nach dem Tod der Mutter, was die Klägerin u. a. damit begründete, dass das Objekt zunächst entrümpelt und danach umfangreich renoviert werden musste. Ihre Klage, mit der die Klägerin die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG begehrt, hatte in erster Instanz keinen Erfolg (, NWB KAAAH-77045).
Die Richter des BFH hoben das erstinstanzliche Urteil auf und wiesen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück:
Quelle