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BFH Urteil v. - V R 115/71 BStBl 1977 II S. 272

Gesetze: UStG 1951 § 4 Nr. 19UStDB 1951 § 46

Steuerbefreiung für die Umsätze sog. Kostpflanzen einer Baumschule

Leitsatz

Läßt ein Unternehmer, der einen landwirtschaftlichen Betrieb (Baumschule) unterhält, Sämlinge aufgrund eines Kostvertrages in einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb aufziehen, so kann er für die Veräußerung der aufgezogenen Kostpflanzen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 UStG 1951 in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn er die in Kost gegebenen Sämlinge nicht selbst gezogen, sondern hinzugekauft hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 272
GAAAA-91202

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