Tochter als mußmaßliche Erbin des bis zu seinem Tod in Kanada ansässigen Vaters
deutsches Besteuerungsrecht für von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Nord an in Kanada ansässigen, beschränkt
steuerpflichtigen Rentner gezahlte Rente
Leitsatz
1. Ist beim Tod des in der Provinz Ontario in Kanada ansässigen Vaters, einem kanadischen Staatsangehörigen, kanadisches Erbrecht
anzuwenden und gibt die Tochter ungeachtet ihrer Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO keine Auskünfte zum Nachlassverfahren
bzw. zur Frage, wer Erbe geworden ist, darf das Finanzamt von einem Überschuss des Vermögens sowie einer Verteilung des Nachlasses
durch den Nachlassabwickler (Estate Trustee) davon ausgehen, dass die Tochter des verstorbenen Steuerpflichtigen dessen gesetzliche
Erbin geworden ist.
2. Die beschränkte Einkommensteuerpflicht der von der Deutschen Rentenversicherung Nord an einen in Kanada ansässigen Rentner
für eine frühere Tätigkeit in Deutschland gezahlten Rente wird nicht durch das DBA Kanada ausgeschlossen. Bei der von der
Deutschen Rentenversicherung ausgezahlten Rente handelt es es sich weder um ein „Ruhegehalt” im Sinne des Art. 18 Abs. 1 DBA
Kanada noch um eine „Rente” im Sinne des Art. 18 Abs. 2 DBA Kanada, sondern um eine einem Ruhegehalt „ähnliche Vergütung”
im Sinne des § 18 Abs. 1 DBA Kanada.
3. Die für das deutsche Besteuerungsrecht nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Alt. 1 DBA Kanada vorausgesetzte steuerliche
Abzugsfähigkeit der früheren Rentenversicherungsbeiträge in Deutschland setzt nicht eine tatsächliche und volle Abziehbarkeit,
sondern vielmehr lediglich eine Abziehbarkeit dem Grunde nach voraus (Anschluss an ; ), die sowohl vor als auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Rentenbesteuerung
ab 2005 durch den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG gegeben war.
4. Soweit § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG alte Fassung die Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab dem
Zeitpunkt der Emigration des Steuerpflichtigen nach Kanada ausgeschlossen hat, war dem Steuerpflichtigen der Sonderausgabenabzug
nicht dem Grunde nach versagt, sondern vielmehr nur aus persönlichen Gründen.
Fundstelle(n): ZAAAJ-20881
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