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FG Mecklenburg-Vorpommern  v. - 3 K 93/19

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3, EStG § 1 Abs. 4, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 10 Abs. 3, EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG § 50d Abs. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStG § 50d Abs. 1 S. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 1 S. 1, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 1 S. 2 Buchst. a, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 1 S. 2 Buchst. b, DBA CAN 1981 Art. 18 Abs. 2 S. 3, DBA CAN 1981 Art. 19 Abs. 1, DBA CAN 1981 Art. 21 Abs. 1, AO § 2 Abs. 1, AO § 45 Abs. 1 S. 2

Deutsches Besteuerungsrecht nach Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada für von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Bund an in Kanada ansässige, beschränkt steuerpflichtige Rentnerin gezahlte Rente

Leitsatz

1. Die beschränkte Einkommensteuerpflicht der von der Deutschen Rentenversicherung Bund an eine in Kanada ansässige Rentnerin für eine frühere Tätigkeit in Deutschland gezahlten Rente wird nicht durch das DBA Kanada ausgeschlossen. Bei der von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlten Rente handelt es es sich weder um ein „Ruhegehalt” im Sinne des Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada noch um eine „Rente” im Sinne des Art. 18 Abs. 2 DBA Kanada, sondern um eine einem Ruhegehalt „ähnliche Vergütung” im Sinne des Art. 18 Abs. 1 DBA Kanada.

2. Die für das deutsche Besteuerungsrecht nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Alt. 1 DBA Kanada vorausgesetzte steuerliche Abzugsfähigkeit der früheren Rentenversicherungsbeiträge in Deutschland setzt nicht eine tatsächliche und volle Abziehbarkeit, sondern vielmehr lediglich eine Abziehbarkeit dem Grunde nach voraus (Anschluss an ; ), die sowohl vor als auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Rentenbesteuerung ab 2005 durch den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG gegeben war.

3. Soweit § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG alte Fassung die Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Zeitpunkt der Emigration der Steuerpflichtigen nach Kanada ausgeschlossen hat, war dem Steuerpflichtigen der Sonderausgabenabzug nicht dem Grunde nach versagt, sondern vielmehr nur aus persönlichen Gründen.

4. „Renten” im Sinne des Art. 18 Abs. 2 DBA Kanada sind in erster Linie Renten aufgrund von Veräußerungsgeschäften oder privaten Versicherungsverträgen.

Fundstelle(n):
PAAAJ-20880

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