Deutsches Besteuerungsrecht für von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Bund an in Kanada ansässigen, beschränkt
steuerpflichtigen Rentner gezahlte Rente
Leitsatz
1. Von der Deutschen Rentenversicherung Bund an einen in Kanada ansässigen Rentner gezahlte Renten sind als sonstige Einkünfte
im Sinne von § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst.aa EStG zu qualifizieren und stellen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG Einkünfte
dar, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern gewährt werden, sodass es sich um inländische Einkünfte
im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht handelt.
2. Die beschränkte Einkommensteuerpflicht der von der Deutschen Rentenversicherung Bund an einen in Kanada ansässigen Rentner
für eine frühere Tätigkeit in Deutschland gezahlten Rente wird nicht durch das DBA Kanada ausgeschlossen. Bei der von der
Deutschen Rentenversicherung ausgezahlten Rente handelt es es sich weder um ein „Ruhegehalt” im Sinne des Art. 18 Abs. 1 DBA
Kanada noch um eine „Rente” im Sinne des Art. 18 Abs. 2 DBA Kanada, sondern um eine einem Ruhegehalt „ähnliche Vergütung”
im Sinne des § 18 Abs. 1 DBA Kanada.
3. Die für das deutsche Besteuerungsrecht nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Alt. 1 DBA Kanada vorausgesetzte steuerliche
Abzugsfähigkeit der früheren Rentenversicherungsbeiträge in Deutschland setzt nicht eine tatsächliche und volle Abziehbarkeit,
sondern vielmehr lediglich eine Abziehbarkeit dem Grunde nach voraus (Anschluss an ; ), die sowohl vor als auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Rentenbesteuerung
ab 2005 durch den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG gegeben war.
4. Soweit § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG alte Fassung die Abziehbarkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab dem
Zeitpunkt der Emigration des Steuerpflichtigen nach Kanada ausgeschlossen hat, war dem Steuerpflichtigen der Sonderausgabenabzug
nicht dem Grunde nach versagt, sondern vielmehr nur aus persönlichen Gründen.
5. Die objektive Feststellungslast für das Vorliegen einer etwaigen verfassungswidrigen doppelten Besteuerung, insbesondere
für die frühere einkommensteuerrechtliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen, obliegt nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes
dem Steuerpflichtigen.
Fundstelle(n): IAAAJ-20878
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