Besteuerungsrecht für Arbeitslohn aus einer Tätigkeit in Ägypten
Leitsatz
1. Das Besteuerungsrecht steht der Bundesrepublik Deutschland
nicht nach dem sog. Kassenstaatsprinzip gemäß Art. 19 Abs. 1 DBA Ägypten zu, wenn es sich bei dem die Vergütung zahlenden
Arbeitgeber um eine Körperschaft des privaten Rechts handelt, die lediglich vom Bund als alleinigem Anteilseigner getragen
wird. Der Umstand, dass der Arbeitgeber aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder der staatlichen Aufsicht unterliegt,
reicht nicht aus.
2. Eine Ausdehnung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA zugrundeliegenden abkommensrechtlichen Kassenstaatsprinzips gemäß § 50d Abs.
7 EStG, wonach „für einem Vertragsstaat geleistete Dienste” auch bei einem Dienstverhältnis mit einer anderen Person vorliegen
sollen, wenn die maßgeblichen Vergütungen ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden, ist ausschließlich
auf beschränkt Steuerpflichtige im Sinne von § 1 Abs. 4 EStG anwendbar.
3. Auf Einkünfte aus inländischen öffentlichen Kassen i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, die zwar einer Dienstaufsicht und Prüfung
des Finanzgebarens durch die inländische öffentliche Hand unterliegen, aber selbst keine juristischen Personen des öffentlichen
Rechts sind, ist § 50d Abs. 7 EStG nicht anwendbar.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 6 Nr. 11 DStRE 2023 S. 449 Nr. 8 UAAAJ-20874
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