1. Eine ermessensfehlerhafte Ablehnung eines Erlasses einer Kindergeld-Rückforderung unterliegt ausnahmsweise nicht der bloßen
Kassation, wenn durch die Sachlage des Einzelfalls die Ermessensgrenzen so eingeengt sind, dass nur der begehrte Billigkeitserweis
ermessensgerecht ist (sog. Ermessensreduzierung auf Null).
2. Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zu Grunde liegenden Gesetzes nicht mehr
zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft.
3. Bei der Wertentscheidung, ob der Empfänger von zu Unrecht gewährtem Kindergeld das Risiko zu tragen hat, dass für die Vergangenheit
keine Korrekturmöglichkeit besteht und er deshalb rückwirkend vom Familienleistungsausgleich ausgeschlossen wird, ist von
Belang, ob der Kindergeldempfänger seinen besonderen Mitwirkungspflichten im Kindergeldverfahren entsprochen hat, wonach der
Kindergeldberechtigte relevante Änderungen der Familienkasse mitzuteilen hat.
4. Eine nur fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung des Antragstellers im Kindergeldverfahren (z.B. die unwissentlich unzutreffende
Angabe zu einem ggf. vorrangig Kindergeldberechtigten) kann im Rahmen der gebotenen Abwägung dazu führen, dass ein nahezu
vollständiger, rückwirkender Ausschluss des Kindergeldberechtigten vom Familienleistungsausgleich über mehrere Jahre unverhältnismäßig
schwer wiegen würde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): GStB 2023 S. 92 Nr. 3 QAAAJ-20871
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