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FG Köln Urteil v. - 5 K 1464/21

Gesetze: AO § 5; AO § 85; AO § 227; EStG § 68 Abs. 1; FGO § 102 Satz 1 ; GG Art. 3

Kindergeld

Billigkeitserlass einer Kindergeld-Rückforderung

Leitsatz

1. Eine ermessensfehlerhafte Ablehnung eines Erlasses einer Kindergeld-Rückforderung unterliegt ausnahmsweise nicht der bloßen Kassation, wenn durch die Sachlage des Einzelfalls die Ermessensgrenzen so eingeengt sind, dass nur der begehrte Billigkeitserweis ermessensgerecht ist (sog. Ermessensreduzierung auf Null).

2. Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zu Grunde liegenden Gesetzes nicht mehr zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft.

3. Bei der Wertentscheidung, ob der Empfänger von zu Unrecht gewährtem Kindergeld das Risiko zu tragen hat, dass für die Vergangenheit keine Korrekturmöglichkeit besteht und er deshalb rückwirkend vom Familienleistungsausgleich ausgeschlossen wird, ist von Belang, ob der Kindergeldempfänger seinen besonderen Mitwirkungspflichten im Kindergeldverfahren entsprochen hat, wonach der Kindergeldberechtigte relevante Änderungen der Familienkasse mitzuteilen hat.

4. Eine nur fahrlässige Mitwirkungspflichtverletzung des Antragstellers im Kindergeldverfahren (z.B. die unwissentlich unzutreffende Angabe zu einem ggf. vorrangig Kindergeldberechtigten) kann im Rahmen der gebotenen Abwägung dazu führen, dass ein nahezu vollständiger, rückwirkender Ausschluss des Kindergeldberechtigten vom Familienleistungsausgleich über mehrere Jahre unverhältnismäßig schwer wiegen würde.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
GStB 2023 S. 92 Nr. 3
QAAAJ-20871

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