Maßgeblichkeit im Vergleichswertverfahren der von den
Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreisen
Leitsatz
Der Gesetzgeber hat die Ermittlung von Vergleichspreisen und -faktoren explizit den Gutachterausschüssen aufgegeben, da diesen
auf Grund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis und ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und
Ermessenerwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz zukommt. Eine fachliche Überprüfung durch das - mit
geringerer Sachkunde ausgestattete - Gericht würde dem widersprechen.
Der Bedarf für den Erlass eines Feststellungsbescheids muss bei Eintritt der Bestandskraft des Feststellungsbescheids gegeben
sein. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Feststellungsverfahren über den Grundbesitzwert kann das für die Steuererhebung
zuständige Finanzamt seine Entscheidung jederzeit ändern.
Die nach § 198 BewG dem Steuerpflichtigen zugewiesene Nachweislast geht über die reine Darlegungs- und Feststellungslast
hinaus. Der Wert kann außer durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielten
Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück grundsätzlich nur durch die Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen geführt werden.
Fundstelle(n): DStRE 2023 S. 288 Nr. 5 ErbStB 2022 S. 297 Nr. 10 UVR 2022 S. 267 Nr. 9 PAAAJ-20867
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